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Michael Blaess
IT-Consulting
Michael Blaess
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Einen Namen für Deine Software finden? Worauf Du achten solltest

MarkenRechtOpen SourceProjektnamen

Bei meinen Projekten dauert die Suche nach dem Namen oft länger als das erste lauffähige Programm.

Das hat mich so sehr beschäftigt, dass ich dafür ein eigenes Werkzeug geschrieben habe: den codename-generator, der Projekt- und Release-Codenamen direkt im Terminal erzeugt. Das ist ein spielerischer Ansatz, bei dem man sich überraschen lassen kann.

Gefällt ein Vorschlag, kommt die eigentlich schwierige Frage: Darf ich den Namen überhaupt verwenden?

Dieser Beitrag soll zeigen, worauf dabei zu achten ist, welche Quellen man selbst abfragen kann und wo die Grenzen dieser Recherche liegen.

Hinweis: Das hier ist mein Rechercheergebnis, das ist keine Rechtsberatung. Spätestens vor dem Verkauf eines Produkts sollte die Namensfrage zu einem Anwalt für Markenrecht.

Warum der Name so früh zählt

Solange niemand ein Werkzeug benutzt, ist eine Umbenennung eine Kleinigkeit.

Danach hängt am Namen deutlich mehr: das Repository, der Paketname, die Befehle im Terminal, die Domain, Datenordner auf den Rechnern der Nutzer und alle Links, die irgendwo auf das Projekt zeigen.

Meine Fahrtenbuch-App hieß ursprünglich death-proof und heißt heute Christophorus. Für den neuen Namen mussten Paket, Befehle, Datenordner, Datenbankdatei und Repository umziehen. Dazu kam eine Migration, damit vorhandene Fahrtenbücher beim ersten Start unter dem neuen Namen gefunden werden.

Das war gut machbar. Bei einem verkauften Produkt mit Kunden sähe das anders aus.

Fremde Marken im eigenen Namen

Ein häufiger Fehler liegt nahe: Ein Werkzeug arbeitet mit einem bekannten Produkt zusammen, also steckt dessen Name im eigenen.

Mein Stundenzettel-Werkzeug heißt jira-timesheet. Es liest die gebuchten Zeiten aus Jira und macht daraus einen Stundenzettel. Der Name beschreibt genau, was es tut, und genau das ist das Problem.

Jira ist eine Marke von Atlassian. Die Markenrichtlinie von Atlassian erlaubt die Marke im Produktnamen nur als Verweis, also mit “for”, “for use with” oder “compatible with”. Das Beispiel dort lautet “Acme plugin for Jira”. Die Umkehrung “Jira plugin for Acme” ist ausdrücklich nicht erlaubt.

Für Domains ist die Richtlinie noch strenger. Die Marke gehört dort grundsätzlich nicht in den Domainnamen. Als nicht zulässig nennt Atlassian Beispiele wie confluence-vendorname.com und jiraforagile.com. Erlaubt ist die Marke im Pfad, also vendordomain.com/atlassian.

Dazu kommt: Die fremde Marke darf nicht prominenter sein als der eigene Name, und es darf nicht der Eindruck entstehen, Atlassian stünde hinter dem Produkt.

Zwei Alternativen liegen nahe, und beide funktionieren nicht:

  • Abwandlungen der Marke. Namen wie “Jirify” enthalten die Zeichenfolge nicht mehr, leben aber gerade von der Wiedererkennung. Genau darauf zielt die Verwechslungsgefahr.
  • Begriffe aus dem Umfeld des Produkts. Wer auf Agile-Vokabular ausweicht, bleibt im selben Sprachraum. “Backlog” wäre ohnehin vergeben: So heißt ein eingeführtes Projektmanagement-Werkzeug von Nulab, also ein Produkt im selben Marktsegment.

Was bleibt, ist ein eigener Name mit einem Untertitel wie “for Jira”. Andere große Hersteller dürften ähnliche Richtlinien haben. Es lohnt sich, sie vor der Namenswahl zu lesen.

Ein freier Spielname? Das Beispiel Halma

Bei Fremdmarken ist die Lage wenigstens eindeutig. Bei meinem Browserspiel Halma ist sie das nicht.

Halma ist ein Brettspiel, das 1883 vom amerikanischen Chirurgen George Howard Monks erfunden wurde. Sternhalma, die Variante mit dem sternförmigen Brett, erschien 1892 in Deutschland. Der Name dürfte also seit über 140 Jahren ein Spiel bezeichnen. Das klingt nach einem Namen, den jeder verwenden darf.

Ein Blick ins Markenregister zeigt ein anderes Bild.

Am 17.09.2026 lieferte TMview (mehr dazu weiter unten) für “halma” 1.676 Treffer, davon 43 mit exakt diesem Namen. Eine davon ist eine eingetragene Wortmarke der Europäischen Union: HALMA, Inhaber Halma plc, angemeldet am 21.02.2018, eingetragen am 16.03.2022. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland.

Mit Brettspielen hat die Marke nichts zu tun. Ihr Warenverzeichnis reicht von Sicherheits- und Messgeräten bis zur Medizintechnik. Die Marke ist aber unter anderem in zwei Klassen eingetragen, die auch für Software zählen:

  • Klasse 9 enthält unter anderem “Aufgezeichnete Daten”.
  • Klasse 42 enthält unter anderem “IT-Dienstleistungen”.

Ob ein Browserspiel mit einem Brettspielnamen damit kollidieren könnte, lässt sich mit einer Registerabfrage nicht beantworten. Denkbar wäre, dass der Name eines seit 1883 bekannten Spiels für ein Spiel beschreibend ist und deshalb gar nicht als Hinweis auf ein Unternehmen verstanden wird. Belegen kann ich das nicht.

Bei Halma ist die Markenlage also ungeklärt 😕

Das ist trotzdem ein ehrliches Ergebnis. Die Registerabfrage liefert Befunde, keine Freigabe.

Die Prüfreihenfolge

Die folgende Reihenfolge geht vom schnellen Ausschluss zur aufwendigen Prüfung. Scheitert ein Name an einem frühen Schritt, spart man sich den Rest.

1. Bedeutung und Bezüge

Was bedeutet das Wort in anderen Sprachen? Hat es eine zweite, derbe Bedeutung? Und hat es einen historischen Bezug?

Bei der Namenssuche für ein internes Projekt zur Verwaltung von KI-Agenten stand “Charlie Company” auf der Liste. Der Name war in den Markenregistern und bei den Paketnamen frei und passte gut zum Thema. So hieß aber auch die US-Einheit, die 1968 das Massaker von My Lai verübt hat. Ein solcher Name fällt auf das Projekt zurück, ganz gleich, wie sauber die Markenlage ist.

Vor jedem Namen aus Militär, Krieg oder Zeitgeschichte gehört deshalb eine Suche nach dem Begriff zusammen mit “Massaker” oder “Kriegsverbrechen” dazu.

2. Markenregister

Eine Marke wirkt nicht überall und nicht für alles. Sie gilt für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und in dem Gebiet, für das sie eingetragen ist.

Die Waren und Dienstleistungen sind nach der Nizza-Klassifikation in 45 Klassen eingeteilt. Für Software sind in erster Linie Klasse 9 (unter anderem Software) und Klasse 42 (IT-Dienstleistungen) wichtig. Wer ein Brettspiel oder Spielzeug herstellt, schaut zusätzlich in Klasse 28.

Beim Gebiet zählen für ein deutsches Projekt das Deutsche Patent- und Markenamt und die Marken der Europäischen Union. Wer auch in den USA verkaufen möchte, prüft dort zusätzlich.

3. Rechte, die in keinem Markenregister stehen

Diesen Schritt dürfte man leicht übersehen, weil ihn kein Register abdeckt.

Das Markengesetz schützt neben eingetragenen Marken auch geschäftliche Bezeichnungen. Nach § 5 MarkenG sind das Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Wer eine solche Bezeichnung besitzt, kann nach § 15 MarkenG verbieten, dass ein Dritter sie oder ein ähnliches Zeichen so benutzt, dass Verwechslungen entstehen können.

Aber Achtung: Werktitel gibt es auch für Software.

Der Bundesgerichtshof hat 1997 in den Urteilen PowerPoint und FTOS entschieden, dass Namen von Computerprogrammen Titelschutz genießen können. Der Schutz entsteht dabei ohne jede Eintragung, mit dem Vertrieb des fertigen Produkts oder mit einer Werbung, die den Marktstart unmittelbar ankündigt.

Ein Programm, das seit Jahren unter einem Namen verkauft wird, kann also geschützt sein, obwohl es in keinem Markenregister auftaucht. Eine Websuche nach dem Namen zusammen mit “Software” oder “App” gehört deshalb immer dazu.

4. Paketnamen und Repositories

Ist der Name bei PyPI, npm oder als Organisation auf GitHub schon vergeben, muss das Paket anders heißen als das Produkt. Das ist rechtlich kein Problem, aber es verwirrt jeden, der das Paket sucht.

5. Domains

Für .de-Domains gibt die DENIC verbindlich Auskunft. Dazu gleich mehr bei den Fallstricken.

6. Auffindbarkeit

Ein Name kann frei und trotzdem unbrauchbar sein, wenn man ihn nicht findet.

Das betrifft vor allem beschreibende Namen. Der codename-generator heißt genau so, wie das Werkzeug arbeitet. Das macht Konflikte unwahrscheinlich, denn am 15.08.2026 gab es für “codename generator” weltweit keine einzige Eintragung. Es macht den Namen aber auch schwer schützbar: Nach § 8 Abs. 2 MarkenG werden unter anderem Zeichen nicht eingetragen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, mit denen man die Art oder die Beschaffenheit der Ware bezeichnet. In einer Suchmaschine geht so ein Name außerdem zwischen allen anderen Generatoren unter.

Welche Quellen gibt es?

Alle folgenden Quellen sind kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar.

Quelle Was sie abdeckt
TMview Marken von EUIPO, DPMA, WIPO, USPTO und vielen nationalen Ämtern in einer Suche
DPMAregister Deutsche Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt
EUIPO eSearch plus Marken der Europäischen Union, mit vollem Warenverzeichnis
WIPO Global Brand Database Internationale Registrierungen und viele nationale Register
USPTO Trademark Search Marken in den USA
DENIC Whois Verfügbarkeit von .de-Domains
PyPI, npm, GitHub Vergebene Paket- und Organisationsnamen
Markenrichtlinien der Hersteller Was mit fremden Produktnamen erlaubt ist

Für den Einstieg reicht meistens TMview. Das Warenverzeichnis einer einzelnen EU-Marke steht vollständig bei EUIPO, und genau dort sieht man, ob eine Marke wirklich in dem Bereich liegt, in dem man selbst unterwegs ist.

Die Fallstricke bei der eigenen Recherche

Eine leere Trefferliste beweist nichts.

Null Treffer können heißen, dass der Name frei ist. Sie können aber auch heißen, dass die Abfrage falsch gebaut war. Deshalb gehört zu jeder Suche ein Begriff, der treffen muss. Am 17.09.2026 lieferte TMview für “adidas” 1.754 Treffer. Kommt bei so einem Kontrollbegriff nichts zurück, stimmt etwas mit der Abfrage nicht.

Treffer zählen reicht nicht.

Für “codename” gab es am 15.08.2026 in TMview 222 Treffer, davon 8 in Deutschland und der EU. Die Zahl klingt bedrohlich. Beim Durchsehen zeigte sich, dass es sich bei allen acht um Titel von Videospielen handelte, etwa “Codename PANZERS”. Die Einträge, die näher an Software lagen, waren in anderen Ländern eingetragen oder bereits beendet. Entscheidend sind Klasse, Gebiet und Status jedes einzelnen Treffers.

Die erste Ergebnisseite ist nicht das Ergebnis.

Halma hatte 1.676 Treffer. Wer nur die erste Seite ansieht, kennt davon einen Bruchteil. Für eine Bewertung müssen alle Seiten durchgesehen werden.

Kein DNS-Eintrag heißt nicht, dass die Domain frei ist.

Eine registrierte Domain ohne Nameserver sieht von außen genauso aus wie eine freie. Verbindlich ist bei .de nur die Whois-Auskunft der DENIC: free heißt frei, connect heißt vergeben.

Eine gelöschte Domain ist noch nicht frei.

Steht bei der DENIC redemptionPeriod, wurde die Domain gelöscht. In den folgenden 30 Tagen kann sie nur der bisherige Inhaber zurückholen. Danach wird sie frei, doch im Moment der Freigabe greifen oft automatisierte Dienste zu, die solche Domains gezielt abfangen.

“Nichts gefunden” ist keine Freigabe.

Kein Register ist lückenlos, und Werktitel stehen in keinem. Das Ergebnis einer eigenen Recherche lautet deshalb “keine Eintragung gefunden”, nie “rechtlich unbedenklich”.

Checkliste

  • Bedeutung in anderen Sprachen und historischer Bezug geprüft
  • Keine fremde Marke im Namen oder in der Domain, höchstens als “for …” im Untertitel
  • TMview mit Kontrollbegriff, alle Seiten, Klassen 9 und 42, Gebiet Deutschland und EU
  • Warenverzeichnis naheliegender Treffer bei EUIPO gelesen
  • Websuche nach gleichnamiger Software, wegen der Werktitel
  • Paketnamen bei PyPI, npm und GitHub frei
  • Domain per DENIC-Whois geprüft
  • Name ist in einer Suchmaschine auffindbar
  • Vor dem ersten Verkauf: Anwalt für Markenrecht

Was ich daraus gelernt habe

Ein guter Name ist frei, auffindbar und ohne belastete Bedeutung. Die meisten Recherchen prüfen nur das Erste, und selbst das oft nur zur Hälfte.

Der codename-generator liefert Ideen, die öffentlichen Register liefern Befunde. Die Entscheidung am Ende bleibt eine Abwägung, und manchmal lautet das ehrliche Ergebnis “ungeklärt”, wie bei Halma.

Wer ein Projekt veröffentlicht, sollte die Frage nach dem Namen deshalb genauso früh stellen wie die nach der Lizenz. Solange noch niemand das Werkzeug benutzt, ist ein neuer Name eine Kleinigkeit. Später ist er ein Umzug.

Quellen: § 5 MarkenG · § 8 MarkenG · § 15 MarkenG · BGH, Urteil vom 24.04.1997, I ZR 44/95 “PowerPoint” · BGH, Urteil vom 24.04.1997, I ZR 233/94 “FTOS” · Atlassian Trademark Guidelines · EU-Marke 017847781 HALMA · Halma bei Wikipedia · Nizza-Klassifikation · TMview · DENIC Whois

“Es ist nicht wenig Zeit, die wir haben, sondern viel Zeit, die wir nicht nutzen.”

- Seneca